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VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden Äußerungen - Verherrlichung des Nationalsozialismus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 12.08.1994 - 16 K 3452/94
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
Papierfundstellen
- MDR 1995, 107
- VBlBW 1994, 493
- DVBl 1995, 380 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.1994 - 1 S 180/94
Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden ausländerfeindlichen …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
Droht bei einer Versammlung die konkrete Gefahr volksverhetzender Äußerungen, so kann ein Versammlungsverbot ergehen (wie VGH Bad-Württ, Beschluß v 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 200).Denn das Verbot der Versammlung rechtfertigt sich bereits wegen der konkret zu befürchtenden volksverhetzenden und beleidigenden Äußerungen (vgl. auch Beschluß des Senats v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 - VBlBW 1994, 200).
- BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51
SRP-Verbot
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
Nach den herrschenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft ist die Ablehnung des Nationalsozialismus, der im Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes steht (vgl. BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 - 1 BvB 151 - BVerfGE 2, 1) unverzichtbar für ein gedeihliches geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben. - BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94
Auschwitzlüge
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
Bei dieser Thematik besteht die konkrete Gefahr, daß der Bundesvorsitzende der Antragstellerin, der durch - allerdings nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.6.1994 (- (6) 5 KLs 2/92 -) wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß, Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt wurde, erneut den Massenmord an den Juden, begangen vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des 2. Weltkrieges, als geschichtliche Tatsache leugnen, und es so auf der geplanten Versammlung zu Straftaten nach §§ 130, 185, 189 und 194 StGB kommen wird (vgl. auch BVerfG, Beschluß v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 - BayVBl. 1994, 433).
- LG Mannheim, 22.06.1994 - 5 KLs 2/92
Günter Deckert
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
Bei dieser Thematik besteht die konkrete Gefahr, daß der Bundesvorsitzende der Antragstellerin, der durch - allerdings nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.6.1994 (- (6) 5 KLs 2/92 -) wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß, Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt wurde, erneut den Massenmord an den Juden, begangen vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des 2. Weltkrieges, als geschichtliche Tatsache leugnen, und es so auf der geplanten Versammlung zu Straftaten nach §§ 130, 185, 189 und 194 StGB kommen wird (vgl. auch BVerfG, Beschluß v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 - BayVBl. 1994, 433). - VGH Hessen, 17.09.1993 - 3 TH 2190/93
Versammlungsverbot - Gefahr gewaltbereiter Gegendemonstration
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
Jedenfalls kann ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung als der Gesamtheit der ungeschriebenen Regel für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenleben betrachtet wird, gegeben sein (vgl. VGH Kassel, Beschluß v. 17.9.1993 - 3 TH 2190/93 - NVwZ-RR 1994, 86). - BVerfG, 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91
Keine einstweilige Anordnung gegen das Versammlungsverbot aus Anlaß des vierten …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
Die beträchtlichen Nachteile, die hier entstehen können, wenn die Veranstaltung stattfindet, wiegen schwerer als die Nachteile, die die Antragstellerin erleidet, wenn die geplante Veranstaltung verschoben wird (vgl. zum Verbot einer Kundgebung aus Anlaß des vierten Todestages von Rudolf Hess, BVerfG, Beschluß v. 15.8.1991 - 1 BvR 8/91 -, NVwZ 1992, 54).
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 1 S 1315/98
Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung - polizeiliche Meldeauflage gegenüber …
Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 12.8.1994 (1 S 2239/94, BWVPr 1995, 18), auf die die Beklagte verwiesen hat. - VG Bayreuth, 24.06.2009 - B 1 S 09.410
1. Das Verbot der mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" angemeldeten Kundgebung …
Da Rudolf Heß untrennbar mit dem Gedankengut dieses Systems verbunden ist (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg vom 12.8.1994 Az. 1 S 2239.94 in MDR 1995, 107), ist deshalb nach Auffassung des Gerichts Zweck der Veranstaltung eindeutig eine Verherrlichung einer der führenden Personen und Ideologen des Nationalsozialismus, sowie damit einhergehend zumindest eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. - VGH Baden-Württemberg, 18.06.1999 - 1 S 1464/99
Versammlungsverbot wegen befürchteter Verwendung der Symbole einer verbotenen …
An die Prognose sind hohe Anforderungen zu stellen, wobei allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür, daß bei der Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, sich auch aus der Thematik der angegebenen Versammlung, den hierzu genannten Thesen sowie sonstigen Begleitumständen ergeben können (…vgl. Beschlüsse vom 24.09.1994 a.a.O. und vom 12.08.1994 - 1 S 2239/94 -, BWVPr 1995, 18).
- VG Bayreuth, 23.07.2008 - B 1 S 08.657
Glorifizierung von Rudolf Heß
Da Rudolf Heß untrennbar mit dem Gedankengut dieses Systems verbunden ist (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg vom 12.8.1994 Az. 1 S 2239.94 in MDR 1995, 107), ist deshalb nach Auffassung des Gerichts Zweck der Veranstaltung eindeutig eine Verherrlichung einer der führenden Personen und Ideologen des Nationalsozialismus, sowie damit einhergehend zumindest eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. - VGH Baden-Württemberg, 24.09.1994 - 1 S 2664/94
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch rechtsextremistische Themen …
In den bisherigen Entscheidungen des Senats, die im Zusammenhang mit vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltungen Versammlungsverbote bestätigt haben, wurde die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall aus der Thematik der konkreten Veranstaltungen, der hierzu genannten Thesen sowie aus sonstigen Begleitumständen hergeleitet und dabei das - abgeurteilte - Verhalten des Antragstellers mitberücksichtigt; nicht aber hat der Senat - wie die Antragsgegnerin - für die Gefahrenprognose allein auf die Person des Antragstellers und dessen Verurteilung abgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 200; v. 25.2.1994 - 1 S 541/94 -, v. 12.8.1994 - 1 S 2239/94 - u. v. 3.9.1994 - 1 S 2423/94 -). - VGH Baden-Württemberg, 03.09.1994 - 1 S 2423/94
Versammlungsverbot bei Gefahr volksverhetzender Äußerungen
Droht aber bei einer Versammlung die konkrete Gefahr volksverhetzender Äußerungen, so kann ein Versammlungsverbot ergehen (Senatsbeschlüsse v. 12.8.1994 - 1 S 2239/94 -, v. 25.2.1994 - 1 S 541/94 - u. v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 393).